Depotbanken und Verwahrstellen unterstützen wir in vielerlei Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere gem. KAGB Kapitalanlagegesetzbuch § 68 - § 90, zum Beispiel bei
- der Verwahrung und Verwaltung der Vermögensgegenstände,
- der Fondspreiskontrolle,
- der Bepreisung der dem Fonds zugehörigen Vermögenswerten,
- der Anlagegrenzprüfung,
- der Überwachung der Fonds spezifischen Sicherheitenverwaltung,
- der Abstimmung und der Differenzenklärung,
- des Reportings.